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Rechtlicher Hinweis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundlage unserer Offerte sind die einschlägigen SUVA-Normen, die SIA-Vorschrift 118/222 über den Gerüstbau sowie die Vorschriften des Abschnittes 114 des Normenpositionskataloges der Schweiz. Zentralstelle für Baurationalisierung. Diese Normen stellen zwingendes Vertragsrecht dar. 2. In unseren Preisen sind inbegriffen: Montage und Demontage in je einem Arbeitstag(ohne anders lautende Angaben beträgt die mittlere Transportdistanz m 50), An- und Abtransport, Auf- und Abladen, Verankerung gebohrt. (Haftung für Schäden siehe Punkt 5.) Nicht inbegriffen: Gebühren und Bewilligung, Abschrankungen, Beleuchtungen und Signalisation, nachträgliche Abänderungen, Teilmontage oder etappenweise Demontage, Transporte innerhalb der Baustelle, periodische Gerüstkontrollen, Gerüstreinigung nach Mietende, Verschluss der Dübellöcher, Miete und Mehrmiete des Gerüstes entsprechend der Offerte, Änderungen oder Ergänzungen auf Grund nachträglicher Auflagen der Kontrollbehörden, Nachtarbeit, Schutz oder Isolation elektrischer Anlagen, Schneeräumungsarbeiten und Kälteschutzmassnahmen, Erdung und Blitzschutz. 3. Sollte auf der Baustelle ein Kran installiert sein, ist dieser bauseits inklusive Bedienung kostenlos bzw. auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. 4. Jede Abänderung unserer Gerüste z.B durch Ab- oder Umhängen von Verankerungen, Gerüstabschlüssen, Bordbrettern, Gerüstbelägen etc. ist verboten. Änderungen müssen ausschliesslich durch unser Personal durchgeführt werden. 5. Haftung: Schäden sind innert 2 Arbeitstagen nach Anwesenheit unserer Monteure schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist entfällt jegliche Haftung vollumfänglich. Für Schäden, welche nach der Beendigung des montierten Gerüstes entstanden sind, haftet die G. Zehnder AG nur, wenn sie nachweislich grobfahrlässig gehandelt hat. Für den Fall, dass das Gerüst unter Nutzung von Dachflächen erstellt wird, wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, abgelehnt. Schäden am Objekt, dem Gerüst oder der Verankerung aus Terrainsenkungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei sämtlichen Arbeiten auf und über heiklen Abdeckungen wie Ziegel- oder Glasdächern, sowie Wintergärten werden eventuelle Schäden wegbedungen. Satelliten- Schüsseln und sonstige Einrichtungen sind vorgängig zu entfernen, es wird jede Haftung abgelehnt. Dem Auftraggeber oder dessen Vertreter ist bekannt, dass die Bauherrschaft für das Orten von Leitungen, Spannkabeln o.ä., im Bauwerk eingelegten, für den Ausführenden nicht sichtbaren Gegenständen verantwortlich ist. Die Mitarbeiter der Firma G. Zehnder AG, bohren an den bauseits angezeichneten Stellen, ohne Angabe dieser Stellen, entscheidet der Mitarbeiter im Sinne der Bauherrschaft, ohne eine Haftung zu übernehmen. Für ev. Schäden können die Firma G. Zehnder AG oder deren Versicherung nicht haftbar gemacht werden. 6. Schadloshaltung: Der Unterhalt des Gerüstes und die Beaufsichtigung der Benützer obliegt dem Auftraggeber. Wird die G. Zehnder AG in diesem Zusammenhang haftpflichtig, hält sie der Auftraggeber vollumfänglich Schadenlos. 7. Die in der Offerte festgesetzten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 8. Nach Fertigstellung der Gerüstung sind 80% der Auftragssume als Akontozahlung fälliig. Ab Verfalldatum ist ein Verzugszins von 8% geschuldet. Die Mahngebühr bei der 2. Mahnung beträgt SFr. 50.00, bei der 3. Mahnung Verrechnen wir nach Aufwand. Wir behalten uns vor, Zahlungserfahrung einem Informationspool zur Verfügung zu stellen. 9. Die Mietzeit richtet sich nach der Offertgrundlage. Die Demontage auf bestimmten Termin ist nur möglich, wenn uns dies wenigstens eine Arbeitswoche vor Beginn der der Demontage bekannt ist. 10. Abnahme: Dem Auftraggeber obliegt die sofortige Prüfung der fertig erstellten Gerüste. Mit der Benützung der Gerüstes geht die Aufsichtspflicht an den Auftraggeber über. Die Benützung des Gerüstes durch den Auftraggeber oder Dritte gilt klar als stillschweigende Genehmigung der Betriebsbereitschaft. Die Kontrolle der Betriebsbereitschaft, inbesondere des Zustandes der Verankerungen, sowie die Reinigung des Gerüstes obliegen dem Auftraggeber. 11. Für Verkleidungen aus Kunststoff an Alu- oder Stahlgerüsten existiert bis heute keine verbindliche Norm (z.B. SIA) und keine Zulassungsbescheide. Wir stellen mit Nachdruck fest, dass winddichte Verkleidung aus Kunststofffolien, wie sie heute im Gerüstbau Verwendung finden, schon bei leichteren Winden ausserordentlich Sog-und Druckkräfte auf die Gerüstung bewirken, welche kaum zuverlässig zu berechnen sind. Stärkere Windverhältnisse können zum Einsturz derartiger Gerüstungen führen. Werden trotzdem winddichte Gerüstverkleidungen verlangt, muss aus Sicherheitsgründen zusätzlich auf alle 10m2 eine Verankerung beigefügt werden. Kunststofffolien- Verkleidungen bleiben trotz zusätzlich verstärkter Verankerung auch bei Vorkehrungen aller Sicherheitsmassnahmen stets ein Risikofaktor wie z.B. unvorgesehene gebräche Stellen im Mauerwerk. Bei Netzverkleidungen und Kunststofffolien-Montage können wir keine Garantie für Schadenereignisse übernehmen, welche auf Windeinwirkungen zurück zuführen sind. Allenfalls entstehende Schäden am Gerüstmaterial müssen dem Besteller verrechnet werden.
Birmenstorf den, 09.02.2007 |
